Soforthilfe
Vorladung – was zu tun ist
Eine Vorladung kommt meistens schriftlich. Manchmal auch mündlich, telefonisch oder über das Klingeln an der Tür. In jedem Fall stellt sich dieselbe Frage: Wer lädt, in welcher Rolle, und was sind Ihre Pflichten?
Vorladung als Beschuldigter
Sie haben ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, in dem Sie als Beschuldigter zu einer Vernehmung geladen werden.
Polizeiliche Vorladung. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Sie können den Termin absagen oder schlicht nicht erscheinen, ohne dass Ihnen daraus rechtliche Nachteile entstehen. Zwangsweise vorgeführt werden können Sie nicht.
Staatsanwaltschaftliche Vorladung. Bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft besteht zwar grundsätzlich eine Erscheinenspflicht. Auch hier sind Sie aber nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Kontaktieren Sie zunächst einen → Strafverteidiger. Wir beantragen Akteneinsicht, verschaffen uns ein Bild des Verfahrensstandes und beraten Sie auf der Grundlage der Akte. Ihnen gehen keine Rechte verloren, wenn Sie sich vor einer Äußerung beraten lassen – im Gegenteil: Ohne Aktenkenntnis ist eine sinnvolle Aussage praktisch unmöglich, weil niemand weiß, was die Behörden tatsächlich gegen Sie in der Hand haben.
Vorladung als Zeuge
Als Zeuge haben Sie Rechte, die vielen nicht bekannt sind.
Vor der Polizei besteht keine Aussagepflicht. Eine polizeiliche Vorladung als Zeuge müssen Sie nicht befolgen.
Vor Staatsanwaltschaft und Gericht sind Sie grundsätzlich zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Das Gesetz sieht aber wichtige Ausnahmen vor:
- Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten (§§ 52 ff. StPO).
- Auskunftsverweigerungsrecht, wenn eine wahrheitsgemäße Aussage Sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO).
- Berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für bestimmte Berufsgruppen (§ 53 StPO).
Ob und welche Verweigerungsrechte in Ihrer konkreten Situation greifen, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein → Zeugenbeistand klärt das vorab und begleitet Sie in die Vernehmung.
Wenn unklar ist, in welcher Rolle Sie geladen sind
Lesen Sie das Ladungsschreiben genau. Häufig steht dort ausdrücklich, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen werden. Wenn diese Angabe fehlt oder unklar ist – oder wenn Sie den Verdacht haben, dass sich Ermittlungen auch auf Sie erstrecken könnten –, sollte das vor jeder Aussage geklärt werden. Diese Unterscheidung entscheidet über Ihre Rechte und Pflichten.
Im Ernstfall
Im akuten Fall sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.
Kontakt040 533 089 50