Wappen der Kanzlei Schwieger Kanzlei Schwieger

Fachanwalt für Strafrecht · Hamburg

Strafverteidigung in Hamburg

Strafverteidigung ist Arbeit am Fall. Je gründlicher diese Arbeit ist, desto mehr Möglichkeiten eröffnen sich – für Einstellungen, für eine günstige Verfahrensgestaltung, für das bestmögliche Ergebnis.

Arbeitsweise

Am Anfang steht in der Regel die Akteneinsicht. Erst die Kenntnis des Ermittlungsstandes, der Beweislage und der Verfahrensrichtung ermöglicht eine fundierte Einschätzung und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie. In manchen Fällen – etwa bei einer → Durchsuchung oder Festnahme – erfordert die Situation zunächst die unmittelbare Begleitung des Mandanten: Wahrung der Mandantenrechte am Einsatzort, Vorbereitung der Vorführung beim Haftrichter, Verhandlung über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Parallel betreiben wir die Akteneinsicht; mit ihrer Erlangung beginnt die aktenbasierte Analyse.

Die Erfahrung zeigt: Wer sich lange genug und intensiv genug mit einem Fall beschäftigt, findet Ansatzpunkte, die bei oberflächlicher Betrachtung verborgen bleiben. Verfahrensfehler, Beweisverwertungsverbote, Widersprüche in der Beweisführung, alternative Sachverhaltsdarstellungen – die Spielräume, die eine Verteidigung eröffnen kann, sind regelmäßig größer als zunächst angenommen.

Dabei kommt dem Verteidiger ein struktureller Vorteil zugute: Er ist der Einzige im Verfahren, der die Sicht des Mandanten mit der Aktenlage zusammenführen kann. Staatsanwaltschaft und Gericht arbeiten mit dem, was in der Akte steht. Der Verteidiger arbeitet mit der Akte und darüber hinaus. Diesen Vorteil systematisch zu nutzen, ist das Kernstück unserer Arbeit.

In komplexen Verfahren ist die Hinzuziehung externer Sachverständiger geboten: Wirtschaftsprüfer, Finanzmarktexperten, forensische Gutachter oder IT-Sachverständige. Die Auswahl und Koordination solcher Expertise ist Teil einer Verteidigung, die alle verfügbaren Mittel für das Ergebnis einsetzt. Wo ein Mandat über das Strafrecht hinausreicht, arbeiten wir mit einem gewachsenen Netzwerk spezialisierter Kollegen zusammen – Fachanwälte aus dem Wirtschafts-, Steuer- und Medizinrecht.

Verteidigungsziele

Die Verteidigungsziele werden nach Akteneinsicht und Analyse der Ausgangslage individuell bestimmt. Vielen Mandanten ist dabei nicht bewusst, wie breit die Palette möglicher Ergebnisse sein kann – und dass einige der wichtigsten Verteidigungsziele über das klassische Strafmaß hinausgehen:

Die Vermeidung beruflicher Nebenfolgen ist in vielen Fällen das eigentlich entscheidende Verteidigungsziel. Für Beamte, Ärzte, Finanzdienstleister, Geschäftsführer oder Inhaber erlaubnispflichtiger Gewerbe kann eine Verurteilung den Verlust der beruflichen Existenz bedeuten – den Verlust der Beamtenstellung, den Entzug der Approbation, den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, die Eintragung im Führungszeugnis. Eine Verteidigung, die diese Dimension nicht von Anfang an mitdenkt, greift zu kurz. → Mehr zu Nebenfolgen im Finanzsektor

Die Vermeidung von Untersuchungshaft oder eine zügige Haftentlassung – durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen, Kaution oder andere Maßnahmen.

Die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren – sei es mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflagen nach §§ 153, 153a StPO. In vielen Fällen ist dies der kürzeste und effektivste Weg.

Der Freispruch in der Hauptverhandlung, wenn die Beweislage es hergibt und die Unschuldsvermutung konsequent durchgesetzt wird.

Eine deutliche Reduzierung des Strafmaßes durch eine Verteidigung, die alle relevanten Umstände zugunsten des Mandanten in das Verfahren einführt.

Die Bewährung statt einer vollstreckten Freiheitsstrafe – durch überzeugende Darstellung der Sozialprognose und der persönlichen Verhältnisse.

Verfahrensstadien

Wir verteidigen in allen Abschnitten des Strafverfahrens:

Ermittlungsverfahren. Hier liegt in den meisten Fällen der Schlüssel. Akteneinsicht beantragen, die Beweislage bewerten, die Verteidigungsstrategie festlegen – und gegebenenfalls durch gezielte Maßnahmen auf eine Einstellung hinwirken. Viele Verfahren lassen sich in dieser Phase beenden, ohne dass es je zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt. → Was tun bei einer Vorladung?

Zwischenverfahren. Nach Anklageerhebung prüfen wir die Anklageschrift auf Schwachstellen. Wo möglich, wirken wir auf die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (§ 199 Abs. 2 StPO) oder eine Verfahrenseinstellung hin. Daneben werden die Vorbereitungen für die Hauptverhandlung getroffen: Beweisanträge, Gutachten, Zeugenbenennungen.

Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung erfordert vom Verteidiger eine andere Qualität als die Aktenarbeit: unmittelbare Reaktionsfähigkeit, die Fähigkeit zum effektiven Kreuzverhör, den richtigen Zeitpunkt für Beweisanträge und Verfahrensrügen – und nicht zuletzt ein Plädoyer, das die Verteidigungslinie überzeugend zu Ende führt. Wir verteidigen bundesweit, mit einem Schwerpunkt auf umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und Schwurgericht. Daneben vertreten wir Mandanten vor dem Amtsgericht.

Berufung und Revision. Nicht jedes Urteil muss hingenommen werden. In der Berufung wird der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt – eine zweite Chance mit der Möglichkeit, aus den Erkenntnissen der ersten Instanz zu lernen. Die Revision prüft das Urteil auf Rechtsfehler: Verfahrensverstöße, fehlerhafte Beweiswürdigung, falsche Rechtsanwendung. Beide Rechtsmittel setzen eine sorgfältige Analyse des Urteils und eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten voraus.

Tätigkeitsbereiche

Neben den Schwerpunkten im → Bank- und Kapitalmarktstrafrecht und als → Zeugenbeistand verteidigen wir in der gesamten Breite des Strafrechts. Das umfasst Betäubungsmitteldelikte ebenso wie Kapitalverbrechen, Körperverletzungsdelikte wie auch Betrug und Vermögensdelikte. Wir verteidigen in Verfahren wegen Korruptionsdelikten, Geldwäsche, Urkundendelikten, im Beamtenstrafrecht und in Strafbefehlsverfahren.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Vorwurfs, sondern die Frage, ob die Verteidigung den Fall in seiner Tiefe durchdringt. Jeder dieser Bereiche hat seine eigene Dogmatik, seine eigene Rechtsprechung und seine eigenen Verteidigungsansätze. Die Sorgfalt, die ein komplexes Wirtschaftsstrafverfahren verlangt – die vollständige Durchdringung der Akte, die Genauigkeit im Detail –, ist dabei der Maßstab für jedes Mandat, gleich welcher Vorwurf im Raum steht.

Kontakt aufnehmen

Häufig gestellte Fragen zur Strafverteidigung

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren – durch eine Vorladung, eine → Durchsuchung oder auf anderem Weg. Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer die Spielräume: Akteneinsicht ist möglich, eine Stellungnahme kann vor dem ersten falschen Wort verhindert werden, und der Weg zu einer Einstellung lässt sich oft schon im Ermittlungsverfahren bahnen. Sie verlieren keine Rechte, wenn Sie sich zunächst beraten lassen – im Gegenteil.

Darf ich als Beschuldigter schweigen?

Ja. In jeder Lage des Verfahrens. Das Schweigerecht ist ein Grundrecht und kein Zeichen von Schuld. Es ist in den meisten Fällen der richtige erste Schritt, solange der Verteidiger keine Akteneinsicht hatte.

Muss ich bei einer Durchsuchung mein Handy-Passwort oder meine PIN herausgeben?

Nein. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Zugangsdaten, Passwörter, PINs oder Entsperrcodes herauszugeben. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo tenetur). Die Ermittlungsbehörden können versuchen, das Gerät auf andere Weise auszuwerten – aber Sie müssen dabei nicht mitwirken. Polizeibeamte kündigen mitunter Nachteile an, etwa kostenpflichtige oder besonders aufwendige Auswertungen, die sich durch Mitwirkung vermeiden ließen. Diese Drohung ist im Regelfall unzutreffend. Nehmen Sie sich die Zeit für anwaltlichen Rat, bevor Sie etwas herausgeben. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie diese Frage zuerst mit einem → Rechtsanwalt besprechen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Das Gesetz kennt verschiedene Einstellungsgründe: mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO), gegen Auflagen (§ 153a StPO) und weitere. Welcher Weg im konkreten Fall passt, hängt vom Akteninhalt und der Verhandlungslage mit der Staatsanwaltschaft ab. Einstellungen im Ermittlungsverfahren sind häufiger, als viele annehmen.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Die Berufung führt zu einer vollständigen Neuverhandlung des Falls – mit erneuter Beweisaufnahme und der Möglichkeit, neue Beweismittel einzuführen. Sie steht jedoch nur gegen Urteile des Amtsgerichts offen. Gegen landgerichtliche Urteile, insbesondere also in den großen erstinstanzlichen Strafverfahren, ist allein die Revision möglich. Die Revision prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler, ohne den Sachverhalt neu zu verhandeln. Welches Rechtsmittel statthaft ist, bestimmt sich nach dem urteilenden Gericht; ob seine Einlegung Erfolg verspricht, ist eine Frage der konkreten Urteilsanalyse.

Im Ernstfall

Im akuten Fall sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt
040 533 089 50