Wappen der Kanzlei Schwieger Kanzlei Schwieger

Fachanwalt für Strafrecht · Hamburg

Zeugenbeistand in Hamburg

Die Aufgabe des Zeugenbeistands unterscheidet sich grundlegend von der des → Strafverteidigers. Als Strafverteidiger können wir uns vor den Mandanten stellen und die Verteidigung führen. Als Zeugenbeistand stehen strategische Entscheidungen im Vordergrund, die vor der Vernehmung getroffen werden müssen, sowie die Wahrung der Rechte des Zeugen während der Vernehmung.

Die strategische Kernfrage: Aussage oder Verweigerung

Bevor ein Zeuge eine Aussage macht, muss eine grundlegende Frage geklärt sein: Soll überhaupt ausgesagt werden – und wenn ja, in welchem Umfang?

Das Gesetz gibt dem Zeugen in verschiedenen Konstellationen das Recht, die Aussage ganz oder teilweise zu verweigern:

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO steht Angehörigen des Beschuldigten zu. Es schützt Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner und weitere Familienangehörige davor, in einen Loyalitätskonflikt gezwungen zu werden.

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO schützt den Zeugen, der sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Dieses Recht ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung – die Grenze zwischen der Rolle des Zeugen und der des Beschuldigten ist nicht immer so klar, wie sie auf den ersten Blick erscheint.

Daneben bestehen berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO, etwa für Rechtsanwälte, Ärzte und Geistliche.

Die Prüfung, ob und welche Verweigerungsrechte bestehen, erfordert eine sorgfältige Analyse der konkreten Verfahrenssituation. Sie ist die erste und wichtigste Aufgabe des Zeugenbeistands.

Vorbereitung auf die Vernehmung

Wenn die Entscheidung für eine Aussage steht, schließt sich die Vorbereitung an. Wir besprechen mit dem Zeugen, welche Fragen zu erwarten sind, wo die Grenzen der Auskunftspflicht verlaufen und wie die Aussage so gestaltet werden kann, dass sie vollständig und unbeschädigt ins Verfahren eingeht.

Eine unvorbereitete Aussage birgt Risiken: ungenaue Formulierungen, Erinnerungslücken, die fehlinterpretiert werden, Antworten auf Fragen, die nicht hätten gestellt werden dürfen, oder eine Protokollierung, die den Sinn der Aussage nicht korrekt wiedergibt. Die Vorbereitung eines Zeugen durch seinen anwaltlichen Beistand dient der Qualität der Aussage und damit der Wahrheitsfindung. Sie ist zulässig und in komplexen Verfahren geboten.

Begleitung in der Vernehmung

In der Vernehmung selbst achten wir darauf, dass die Rechte des Zeugen gewahrt werden. Wir intervenieren, wenn unzulässige Fragen gestellt werden, wenn eine Frage das Auskunftsverweigerungsrecht berührt oder wenn die Vernehmung eine Richtung nimmt, die den Interessen des Zeugen zuwiderläuft. Wir kontrollieren die Protokollierung und stellen sicher, dass die Aussage korrekt dokumentiert wird.

Vom Zeugen zum Beschuldigten

Ein Risiko, dem besondere Aufmerksamkeit gilt: die Statusänderung vom Zeugen zum Beschuldigten im laufenden Verfahren. Sie kann jeden treffen, der dem Geschehen nahestand – und sie tritt besonders dort auf, wo sich Ermittlungen über die Zeit ausweiten und neue Verdachtsmomente aufkommen, etwa in komplexen → Wirtschafts- und Kapitalmarktstrafverfahren.

Wer als Zeuge geladen ist und Anlass zu der Annahme hat, dass sich der Verdacht auch auf ihn erstrecken könnte, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. In dieser Konstellation ist der Zeugenbeistand keine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine Notwendigkeit.

Kontakt aufnehmen

Häufig gestellte Fragen zum Zeugenbeistand

Muss ich als Zeuge vor der Polizei aussagen?

Nein. Vor der Polizei besteht grundsätzlich keine Aussagepflicht. Erst auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sind Sie zum Erscheinen und grundsätzlich zur Aussage verpflichtet – sofern kein Verweigerungsrecht besteht.

Darf mein Anwalt bei der Vernehmung anwesend sein?

Ja. Sie haben das Recht, sich in jeder Vernehmungssituation eines anwaltlichen Beistands zu bedienen – bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht.

Kann ich als Zeuge zum Beschuldigten werden?

Ja. Wenn sich im Laufe der Ermittlungen der Verdacht auch auf Sie richtet, kann Ihr prozessualer Status wechseln. Je früher Sie anwaltlich begleitet werden, desto besser sind Sie in einer solchen Situation geschützt.

Im Ernstfall

Im akuten Fall sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt
040 533 089 50